1. Vorsitzender Stefan Lutz  Steinweg 19

97469 Gochsheim

Tel.: +49 9721 63885

Satzung des Vereins - F W - Freie Wähler Gochsheim - Weyer e.V.

§ 1 Name und Sitz

( 1 ) Der Verein führt den Namen FW - Freie Wähler Gochsheim - Weyer e. V.

( 2 ) Er hat seinen Sitz in Gochsheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schweinfurt eingetragen.

§ 2 V ereinszweck ( 1 ) Die Koordination und Unterstützung kommunalpolitischer Aktivitäten auf gemeindlicher Ebene.

( 2 ) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität und sieht seine Aufgabe in der Realisierung sachbezogener Kommunalpolitik. § 3 Ziele der Freien Wähler

( 1 ) Die politische Zielsetzung der „Freien Wähler„ gilt der Erhaltung und Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung.

( 2 ) Der „Freie Wähler„ setzt sich zum Wohle aller Bürger ein, er übt sein Mandat parteiunabhängig aus und ist allein seinem Gewissen verantwortlich.

( 3 ) Die „Freien Wähler„ bekennen sich zur Demokratie und zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, sowie zur Bayer. Verfassung. § 4 Mitgliedschaft ( 1 ) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein.

( 2 ) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Unterstützung der Ziele der „Freien Wähler„ ( siehe § 3 ). ( 3 ) Die Mitgliedschaft wird durch ( schriftlichen ) Aufnahmeantrag an ein Vorstandsmitglied, über den der Vorstand entscheidet, erworben.

( 4 ) Angehörige des Gemeinderates und des Kreistages werden in die Arbeit des Vereins eingebunden und zu den Vorstandssitzungen geladen ( Kooperierte Mitgliedschaft).

( 5 ) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftlich an ein Vorstands - mitglied erklärten Austritt jeweils zum Ende eines Kalenderjahres, oder durch Ausschluß.

( 6 ) Ein Mitglied kann durch Beschluß der Vorstandschaft mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung der „Freien Wähler„ verstößt. § 5 Rechte und Pflichten § 6 Mitgliedsbeiträge Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Näheres regelt eine eigene Beitragssatzung. § 7 Organe des Vereins Die Organe des V ereins sind:

( 1 ) Die Mitgliederversammlung ( 2 ) Der Vorstand / die Vorstandschaft § 8 Mitgliederversammlung ( 1 ) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.

( 2 ) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluß der Vorstandschaft oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.

( 3 ) Die Einladung erfolgt mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich, wobei neben Zeit und Ort der Zusammenkunft auch die Tagesordnung bekannt zu geben ist. Anträge der Mitglieder müssen mindestens fünf Tage vorher beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.

( 4 ) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ab fünf Anwesenden beschlußfähig.

( 5 ) Die Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt, im Falle einer Wahl entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

( 6 ) Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim mit Stimmzettel. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält.

( 7 ) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: a ) Wahl der Vorstandschaft b ) Entgegennahme des Jahresberichts vom Vorstand c ) Entlastung der Vorstandschaft d ) Wahl von zwei Kassenprüfern e ) Festsetzung des Jahresbeitrages f ) Beschluß über die gestellten Anträge g ) Änderung der Satzung h ) Entscheidung über Einspruch bei Ausschluß eines Mitgliedes i ) Abberufung von Vorstandsmitgliedern / der Vorstandschaft J ) Entscheidung über die Auflösung des Vereins

( 8 ) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Die V orstandschaft ( 1 ) Die Vorstandschaft besteht aus: a ) Dem Vorsitzenden und zwei gleichberechtigten Stellvertretern. b ) Dem Schriftführer c ) Dem Kassier ( 2 ) Der Verein wird durch die Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten, jeder Vorsitzender ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird vereinbart, daß die Stellvertreter nur im Verhinderungsfall den 1. Vorsitzenden vertreten.

( 3 ) Die Vorstandschaft, deren Tätigkeit ehrenamtlich ist, wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Falls sich die Wahl eines Vorstandmitgliedes verzögert führt der bisherige Vorstand seine Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.

( 4 ) Die Vorstandschaft tritt zusammen, sofern es die Geschäfte des Vereins erfordern. Sie wird grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden geführt. Bei Krankheit, Absprache oder sonstiger Abwesenheit kann ein S tellvertreter die Versammlung leiten.

Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. § 11 Satzungsänderung Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ein Antrag auf Satzungsänderung muß mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

§ 12 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, bei der mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sein müssen. Sind weniger als zwei Drittel anwesend, ist die Versammlung nicht beschlussfähig .

Eine zu einem späteren Zeitpunkt zu diesem Zweck einberufene weitere außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlußfähig, wenn in der Einladung auf die erleichterte Beschlußfassung hingewiesen wurde. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 13 Vermögensverwendung bei Auflösung Verbleibendes V ermögen des Vereins ist bei Auflösung einen wohltätigen Zweck zur Verfügung

 

zu stellen. Gochsheim – Weyer, 11. Januar 1998